Umrüstarbeiten nach SysStabV – „50,2 Hz-Thematik"
Gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. §47 Abs. 1 Nr. 1 EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, auch die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten zu veröffentlichen. Hierzu gehört seit der Einführung der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) im Zuge der "50,2 Hz-Thematik" auch die Veröffentlichung der Kosten und die Anzahl der umgerüsteten Anlagen.