Fassaden, Farbgestaltung und Zierbauteile

Förderrichtlinie

3.         FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN

 3.1.2 Maßnahmen zur Oberflächengestaltung, Putz und Anstrich der Fassaden oder aufgrund der Forderungen der EnEV durchzuführenden Dämmmaßnahmen (auch Innendämmung, wo notwendig, jedoch ohne Putz), wenn die Regelungen der Gestaltungsrichtlinie (hinsichtlich Oberfläche, Material und Verarbeitung aber auch bezüglich der Gliederungselemente und Farbgebung) eingehalten werden.

3.1.6   Maßnahmen zur Begrünung von Fassaden.

VOLLSTÄNDIGE RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG DER STADTBILDPFLEGE IN BURGBERNHEIM (FASSADENPROGRAMM) (STAND 02.05.2019)


Gestaltungsrichtlinie

§ 7 FASSADEN UND GLIEDERUNGSELEMENTE

(1) Typologie

Die für Burgbernheim charakteristischen Bauarten, wie verputzter Mauerwerksbau und Fachwerkbau sowie die vorherrschenden Stilelemente des mittelalterlich-fränkischen und des fränkisch-barocken Gebäudetyps sollen auch weiterhin gepflegt werden. Neuzeitliche Architektur ist unter Beachtung der sonstigen Festsetzungen dieser Richtlinie zulässig.

(2) Wechsel der Fassaden

Die Reihung gleicher Fassaden ist zu vermeiden.

(3) Oberfläche, Material und Verarbeitung

(3.1) Fassadenarten

Zulässig sind Putzfassaden und Sichtfachwerksfassaden.

(3.2) Putzarten

Putzfassaden sind mit Glattputz, KeIlenwurf oder feinem Rauputz in traditioneller, handwerklicher Verarbeitung mit Iebendiger Oberfläche auszuführen. Die Putzflächen sind mit gedeckten Farben in ortstypischer Weise zu streichen (siehe § 10 Farbe). Besonders strukturierte ortsfremde Zierputze sind nicht zugelassen.

(3.3) Behandlung von Fachwerk

Vorhandenes Sichtfachwerk ist zu erhalten und zu pflegen. Verputztes oder verkleidetes Fachwerk soll nur freigelegt werden, wenn es nach Material und Verarbeitung als Sichtfachwerk geeignet ist, die Verkleidung nicht historische Gründe hat und das Sichtfachwerk für das Stadtbild bereichernd wirkt. Vor der Entscheidung, ob eine Freilegung durchgeführt werden soll, ist in jedem Fall der Sanierungsplaner ggf. in Benehmen mit den Denkmalschutzbehörden zu beteiligen. An stadtbildprägenden Fassaden sind, sofern Dämmmaßnahmen vorgesehen sind, Innendämmungen anzubringen. Eine Beurteilung erfolgt im Einzelfall.

(3.4) Holzverschalungen

Holzverschalungen sind an vom Straßenraum abgewandten Fassadenflächen im Obergeschossbereich zulässig. Solche Holzverschalungen sind in ortsüblicher Weise als senkrechte Schalung mit Deckleisten oder als überluckte Schalung auszuführen. Die Holzverschalungen sind aus sägerauem, farblich nicht behandeltem Holz herzustellen, damit die Farbveränderung durch den natürlichen Alterungsprozess nicht verhindert wird.

(3.5) Unzulässige Oberflächenmaterialien

Fassadenverkleidungen, insbesondere aus Metall, poliertem oder geschliffenen Naturstein, Asbestzementplatten, Kunststoffplatten, Spaltklinker  der Fliesen sowie die Verwendung von Sichtmauerwerk aus Ziegelsteinen, Betonsteinen oder Kalksandsteinen sind untersagt. Dies gilt auch für die Gestaltung von offenen Hauseingängen, Ladenpassagen oder Hofeinfahrten.

(4) Gliederungselemente von Fassaden

(4.1) Bestehende Gliederungselemente

Bestehende Gliederungselemente wie Erker, Vorkragungen von Obergeschossen, Stirnbretter, Gesimse, Pfosten, Sichtfachwerk, Pilaster, Lisenen, Bossierungen, Gewände, Rundbogenportale sind detailgetreu zu erhalten und möglichst farblich gegenüber der Fassadenfläche abzusetzen.

(4.2) Gliederungselemente bei Neubauten

Bei Neubauten sollen angemessene Gliederungselemente vorgesehen werden, die nicht nur farblich, sondern auch durch Schattenwirkung plastisch in Erscheinung treten.

(4.3) Sockelausbildungen

Sockelausbildungen sind nur dort zulässig, wo sie dem historischen Charakter eines Bauwerkes entsprechen und in Sandstein ausgeführt werden (z. B. Barockbauten). Bei allen anderen Gebäuden ist das Erdgeschoss bis zum Straßenbelag zu verputzen und mit der Erdgeschosswand farb- und materialeinheitlich zu behandeln.

(4.4) Vordächer

Feststehende, freiauskragende Vordächer über Türen und Schaufenstern sind in der Regel nicht zulässig. Abweichungen können in besonders begründeten Fällen nach Vorlage von Zeichnungen sowie Material- und Farbproben zugelassen werden.

(4.5) Stufen und Freitreppen

Stufen und Freitreppen vor straßenseitigen Hauseingängen sind zu erhalten und bei Neubauten möglichst in Naturstein herzustellen. Die Herstellung eines barrierefreien Zugangs muss im Einzelfall durch die Stadtplanung geprüft und beurteilt werden.

(4.6) Loggien

Loggien dürfen nur an von öffentlichen Flächen nicht einsehbaren Fassaden vorgesehen werden. Sie dürfen nicht vor die Fassade vortreten.

(4.7) Balkone

Frei auskragende Balkone sind nicht zulässig. Balkone, die in der Art herkömmlicher Altanen oder Zwerchbauten als eigenes Bauteil vor die Fassade gestellt werden, sind an Stellen, die vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind, zulässig. Vor die Fassade gestellte Balkone sind in leichter Holzbauweise mit Ziegeleindeckung über der obersten Balkonebene oder als filigrane Stahl-Glas-Konstruktion auszuführen. Die Errichtung eines Balkons muss im Einzelfall durch die Stadtplanung geprüft und beurteilt werden.


§ 10 FARBE

(1) Grundsätze der Farbgestaltung

Die Farbgestaltung von Fassaden ist der Stadt Burgbernheim grundsätzlich rechtzeitig vor Ausführungsbeginn anzuzeigen und in Abstimmung mit dem Sanierungsplaner und dem Stadtbauamt durchzuführen. Bei der Farbgestaltung von Fassaden sollen folgende Grundsätze Anwendung finden:

(1.1) Farbgebung unter Beachtung des Stadtgefüges

Die Farbgebung soll die räumliche Wirkung des Stadtgefüges und die Wertigkeit der Straßenräume verstärkt zum Ausdruck bringen sowie die Himmelsrichtung der Fassaden bzw. deren Besonnung oder Verschattung beachten. Die Farbwahl soll dadurch folgendermaßen beeinflusst werden:

Gedeckte Farbtöne

Grundsätzlich sind gedeckte Farbtöne zu verwenden.

Bei Straßenverengungen bzw. -aufweitungen

An Straßenverengungen sollen dunklere, intensivere Farben, an Straßenaufweitungen hellere, schwächere Farben gewählt werden.

Bei besonnten bzw. verschatteten Fassaden

Auf besonnten Fassaden sollen weniger intensive Farben gewählt werden.

Bei Ost- und Westfassaden

Auf Ostfassaden sollen etwas wärmere Farbtöne, auf Westfassaden etwas kältere Farbtöne gewählt werden.

(1.2) Stadtansicht

Von außen soll die Farbwirkung der Altstadt durch den Farbton der naturroten Tonziegeleindeckung bestimmt werden.

(2) Farbanschlüsse

Rein weiße und sehr helle, schwarze und sehr dunkle Putzflächen, stark glänzende Farben und metallisch glänzende Materialien sind im Geltungsbereich untersagt.


§ 11 ZIERBAUTEILE

(1) Vorhandene Zierbauteile

Historische Zierbauteile, wie Schnitzereien auf Fachwerkpfosten, Verzierungen auf Konsolsteinen, Toreinfassungen oder Gesimsen, Wirtshausschilder, Inschriften, Wappen, Hauszeichen, Rinnenkessel, Ecksteine und Radabweiser sind an der ursprünglichen Stelle zu erhalten, zu pflegen und sichtbar zu belassen.

(2) Neue Zierbauteile

Die Bürger, im Besonderen die Geschäftsleute der Stadt, werden ausdrücklich aufgefordert, bei der Gestaltung ihrer Häuser, insbesondere bei Neubauten und bei Werbeanlagen, stärker auch künstlerisch gestaltete Details zu schaffen, die zur Belebung des Stadtbildes beitragen.


Förderkompass




 


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Kontakt.

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Telefon 09843/309-0
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